Der Volksverhetzungs-Paragraf im deutschen Strafgesetzbuch wurde nachgeschärft: Künftig steht auch das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe.

Das Ganze ist keine Lex Putin, sondern eine Angleichung an EU-Recht.

In Erwartung konfrontativer, von Migration und kultureller Abwehr geprägter Jahrzehnte stimmt Brüssel die nationalen Justizen auf die einheitliche «Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit» ein.

Das zunehmende Vordringen unbestimmter Rechtsbegriffe, etwa der «gröbliche Verstoss», stimmt dennoch bedenklich. Seitens wohlmeinender, im Herzen liberaler Richter wird keine Gefahr drohen. Wohlmeinende, im Herzen liberale Richter hätten allerdings auch unter der DDR-Verfassung Freiheitsräume gesichert, in denen es sich gut und gerne leben liess.

Ein autoritär gesinnter Richter hingegen, etwa einer, der das Volk im Sinn des woken Zeitgeists Mores lehren will, wird schon einen scheelen Blick als gröblichen Verstoss erachten. Und der wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis bezahlt.

Wer im Systemstreit Demokratie gegen Autokratie für die Freiheit wirklich eine Lanze brechen will, dem bleibt nur der Blick nach Westen. Die uneinschränkbare Garantie der Redefreiheit im First Amendment der US-Verfassung ist, solange wir von Freiheit reden, die einzig mögliche Version.

Freiheit ist unteilbar. Damit kann Europa, wo Freiheit seit je unter Bedingungen steht, nicht mithalten und nichts anfangen.

Was zu Ende gedacht bedeutet: Der deutsche Volksverhetzungs-Paragraf in den Händen der falschen Obrigkeit würde auch als Instrument des Tugend-Terrors taugen.