Es tönt ganz harmlos und sollte für die Steuerzahler und Steuerzahlerinnen wohl als Beruhigungspille dienen: «Die SNB will sich für Liquiditätshilfen an die CS ein Konkursprivileg einräumen lassen. Ausstehende Darlehen der SNB werden im Konkursfall der zweiten Konkursklasse zugewiesen und somit gleich nach der ersten Klasse (unter anderem Löhne von Arbeitnehmenden, Sozialversicherungsbeiträge) aus der Konkursmasse zurückbezahlt. Innerhalb der zweiten Konkursklasse werden diese Forderungen nach den privilegierten Verbindlichkeiten (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge, privilegierte Einlagen), aber vor den übrigen Forderungen der dritten Konkursklasse eingereiht.»

Dieses Konkursprivileg der SNB geht auf Kosten der Credit-Suisse-Konto-Inhaber. Die Sparer profitieren zwar bis 100.000 Franken Guthaben auf ihren Sparkonti noch vom Schutz durch die Einlagensicherung, aber die Beträge darüber und alle anderen Konti werden in die Nachrangigkeit gedrückt.

Vor dem Einstieg der SNB wären allfällige Verluste auf alle Gläubiger verteilt worden. Nun sichert sich die SNB ihren Anteil an einer allfälligen Konkursmasse, bevor die verbliebenen Einleger sich noch den Rest des Liquidationserlöses teilen dürfen. Käme es zu einem Verlust, würde dieser auf viel weniger Einleger verteilt.

Diese vom Bundesrat geplante Rückstufung der Einleger kommt einer weiteren Enteignung gleich, auch wenn durch die Rückstufung nur dann ein Verlust entsteht, wenn die Liquidationserlöse im Konkursfall nicht zur Deckung der Verpflichtungen ausreichen würden.

Aber es stellen sich noch weitere gravierende Fragen: Wie sind die Pfandhinterlegungen bei der SNB nach der Übernahme geregelt? Bleibt das Konkursprivileg der SNB auch gegenüber der UBS bestehen? Werden dann auch die bisherigen UBS-Konto-Inhaber als nachrangige Gläubiger eingestuft werden?

Auch wenn dies derzeit unwahrscheinlich erscheint, müssten Hypothekarschuldner der Credit Suisse im Extremfall damit rechnen, dass ihre Hypotheken, die allenfalls bei der SNB als Sicherheit für Liquiditätshilfen hinterlegt werden, im Insolvenzfall in den Besitz der SNB übergehen. Die SNB wird diese dann «verwerten», indem sie die Hypotheken entweder bis zum Verfall selbst behält oder weiterverkauft.

Entsprechende Abtretungs-Zustimmungen wurden in den letzten Jahren von vielen Banken bei ihrer Kundschaft eingeholt, aber die meisten Kunden haben wohl nicht realisiert, worum es bei diesen Zustimmungen eigentlich ging. Daraus könnten sich Probleme bei der Verlängerung von Hypotheken ergeben, wenn der Käufer der Hypotheken nicht bereit ist, diese zu erneuern. Die SNB vergibt ohnehin keine Hypotheken an Private. Dann müssten die Hyposchuldner eine neue Bank suchen, wo sie als Neukunden wohl schlechtere Konditionen akzeptieren müssten.

Wie würde sich die Eidgenossenschaft 100 Milliarden Franken beschaffen, wenn die SNB die Garantie ziehen würde?

Eine Beschaffung am Kapitalmarkt würde einen starken Zinsanstieg verursachen und die gesamte Volkswirtschaft treffen. Die SNB wäre dann fast gezwungen, einen Teil dieser Staatsanleihen aufzukaufen, um eine Aufwertung des Frankens infolge des Zinsanstieges zu dämpfen. Die Staatsschulden würden monetisiert.

Und schliesslich stellt sich noch die hypothetische Frage, was passiert, wenn das Parlament die Garantiegesetze (Nachtrag 1a zum Voranschlag 2023) an der Sondersession ablehnt.

Erlasse des Bundesrats, die sich auf Notrecht stützen, sind immer zu befristen. Jede Notverordnung würde nach sechs Monaten dahinfallen, wenn bis dann dem Parlament keine Botschaft vorliegen würde. Konkrete Massnahmen, die gestützt auf die Notverordnung getroffen wurden, haben aber aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin Bestand.

Wie oft kann der Notstand verlängert werden?