Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren hat am 11. November bekannt gegeben, dass für Personen mit Schutzstatus S künftig dieselben Regeln gelten wie im normalen Asylbereich. Das bedeutet: Bestehende Vermögenswerte müssen liquidiert oder besser gesagt flüssiggemacht werden. Der Erlös ist zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Schweiz zu verwenden, bevor Sozialhilfe bezogen werden kann. … Knatsch um Sozialhilfe: Ukrainerin sagt: «Wenn ich mein Auto verkaufen muss, kehre ich in die Ukraine zurück» weiterlesen
Fügen Sie diese URL in Ihre WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Fügen Sie diesen Code in Ihre Website ein, um ihn einzubinden