Syrer können aus Deutschland in ihre Heimat abgeschoben werden, da in grossen Teilen des Landes keine Gefahr für Leib und Leben mehr drohe. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Urteil betrifft einen syrischen Kläger aus der Provinz Hasaka, dessen Antrag auf Flüchtlingsschutz abgelehnt wurde. Der Kläger war 2014 in die Bundesrepublik eingereist, nachdem er in Österreich wegen bandenmässigen Einschleusens von Personen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte dem Kläger sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus verweigert, da ihm in Syrien keine politische Verfolgung drohe und seine Straftaten den Flüchtlingsschutz ausschlössen. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst zugunsten des Klägers entschieden, woraufhin das Bundesamt Berufung einlegte.

Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vorsitzende Richterin führte aus, dass in der Provinz Hasaka und auch allgemein in Syrien keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt mehr bestehe. Zwar gebe es noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und kurdischen Milizen sowie gelegentliche Anschläge des Islamischen Staates, doch erreichten diese nicht das Niveau, das eine ernsthafte Gefährdung der Zivilbevölkerung erwarten liesse.

Der Kläger kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, sie ist demnach noch nicht rechtskräftig.