Die katholische Mädchen-Sekundarschule St. Katharina im sankt-gallischen Wil darf nicht in der heutigen Form weiterbetrieben werden. Das Bundesgericht hat knapp entschieden, eine reine Mädchenschule sei diskriminierend für Knaben. Zudem verletze sie den Grundsatz der konfessionellen Neutralität, weil einige katholische Rituale gepflegt würden.

Benjamin Schindler, Professor für öffentliches Recht an der Universität St. Gallen, sagt in der Sonntagszeitung, das Urteil könne weitere Folgen haben. Davon betroffen wären auch Angebote, die explizit zum Schutz von Personengruppen gedacht waren.

Gefährdet seien nun alle geschlechtergetrennten Schulen, von denen es vor allem im Kanton St. Gallen noch einige gibt. Dies, obschon die Trennung laut Schindler kaum zu einer nachweisbaren Benachteiligung eines Geschlechts führe.

In Frage gestellt sein könnten aber auch Förderungen, die bewusst zur Stärkung eines Geschlechts eingeführt werden. Viele Schulen führen solche für Mädchen in den Mint-Fächern, also Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Das könnte als diskriminierend gegenüber Knaben ausgelegt werden.

Zünfte in Bern und Basel könnten gezwungen werden, Frauen in Zukunft gleich zu behandeln und sie aufzunehmen, weil sie dort öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Die Zürcher Zünfte werden als Vereine geführt und dürfen solche Einschränkungen haben. Beim Sechseläuten stelle sich aber die Frage, ob die einzige reine Frauenzunft, die bisher als Gast einer anderen auftrat, einen eigenständigen Auftritt am Umzug erhalten müsse.

Auch die Frage der Kruzifixe müsste konsequenterweise neu beurteilt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht zwar darin keine Verletzung der Grundrechte. Das aktuelle Bundesgerichtsurteil zur Schule in Wil geht aber in eine andere Richtung.

Selbst muslimische Grabfelder, die besonders angeordnet sind, könnten laut dem Professor problematisch sein, weil es sich um eine Bevorzugung einer Religion bei einem staatlichen Angebot handle. Und Badeanstalten für Frauen, die deren Schutz dienen sollten, könnten ebenfalls als diskriminierend beanstandet werden.