Die derzeitige Führung der Finma ist praktisch von der Bühne der Öffentlichkeit verschwunden. Man kann nur werweissen warum.
Die Sensibelchen der Finanzmarktaufsicht sind es wohl nicht gewohnt, dass ihre Unfehlbarkeit angezweifelt wird und Kritik auf sie hagelt. Die Finma muss zwar die Öffentlichkeit nicht über Einzelfälle informieren, es sei denn, wie im Artikel 22 des Finma-Gesetzes festgehalten, zum Schutz der Marktteilnehmer oder -beaufsichtigter, zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Credit Suisse erfüllt sind, ist Ansichtssache, aber angesichts der Tragweite der Finma-Entscheide eher zu bejahen.
Die Finma hat vielleicht deshalb auf die Medienkonferenz verzichtet, weil sie unangenehmen Fragen ausweichen und die eingesparte Zeit für die Vorbereitung der bevorstehenden Hearings der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) nutzen wollte.
Sie wird wohl bereits nach Ausreden suchen, warum sie nicht rechtzeitig gehandelt hat, obwohl die Probleme schon seit Monaten auf dem Tisch lagen und sie über die notwendigen Kompetenzen verfügte. Die Finma hat doch schon vor längerer Zeit wohlweislich eine interne Task-Force eingesetzt, die sich mit den Rechtsfällen der Grossbanken beschäftigt.
Aus den monatlichen Geschäftszahlen, die der SNB eingereicht werden müssen, war auch der ungewöhnlich hohe Liquiditätsabfluss bei der Credit Suisse ersichtlich. Es war innerhalb der Finma schon seit mindestens einem Jahr bekannt, dass eine Fortsetzung des negativen Trends bei der Credit Suisse in einer Katastrophe enden würde.
Was die Kompetenzen anbetrifft, so kann die Finma gemäss Artikel 37 Finma-Gesetz einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung oder die Zulassung entziehen, wenn er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt wurden. Es wurden doch massenweise aufsichtsrechtliche Vorschriften und Gesetze verletzt.
Weshalb handelte die Finma nicht entsprechend? Die Finma verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement. Wenn es zutrifft, dass das Finanzdepartement den Finma-Warnungen zu wenig Gehör schenkte, dann sei daran erinnert, dass die Oberaufsicht (Art. 21 Abs. 4) über die Finma beim Parlament liegt.
Warum hat sich die Finma in diesem Falle nicht an das Parlament gewandt? Der Bundesrat ist zwar für die Wahl des Verwaltungsrates zuständig. Im Artikel 21 wird andererseits festgelegt, dass die Finma ihre Tätigkeit selbständig und unabhängig ausführt, der Bundesrat somit nicht dreinreden dürfte. Zuständigkeiten und Verantwortung sind somit alles andere als klar geregelt und mit ein Grund für die Notrechtpanik.
Den Grossbanken vorzuschreiben, klare personelle Verantwortlichkeiten festzulegen, setzt eigentlich voraus, dass man selbst eine Corporate Governance lebt, die Zuständigkeiten klar definiert. Aber dies ist nicht der Fall. Das Finma-Gesetz umschreibt im Artikel 9 die Aufgaben des Verwaltungsrates. Dieser legt nicht nur die strategischen Ziele fest, sondern entscheidet auch über Geschäfte von grosser Tragweite. Damit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung von Aufsicht und operativer Tätigkeit und was strategische Ziele sind.
Ist der Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung für die CS-Übernahme zuständig? Die Öffentlichkeit setzt nun grosse Hoffnungen auf die angekündigte PUK. Diese ist jedoch keine Gerichtsinstanz, und eine Rückforderung der Boni auf Führungsstufe würde höchstens einen Bruchteil der erlittenen Verluste decken.
Zudem muss man sich fragen, ob die beauftragten Parlamentarier/-innen über das nötige Know-how verfügen. Sollten Fehlverhalten oder Vernachlässigungen bei der Finma festgestellt werden, dann stellt sich aber auch die Frage, wer dafür geradestehen muss, der Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung.
Und was heisst schon geradestehen? Bedeutet dies einen verbalen Rüffel, und damit hat sich die Sache erledigt, oder Auswechslung der zuständigen Fachleute?