Das Verdikt des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen kommt wie der sprichwörtliche Blitz aus heiterem Himmel. Radio Alpin Grischa AG, das Bündner Radioprojekt von Roger Schawinski, erfülle die Konzessions-Voraussetzungen nicht, heisst es in einer Mitteilung. Deshalb erhalte die Südostschweiz Radio AG die Konzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz-Glarus» bis 2034.

Das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hatte am 11. Januar 2024 noch anders entschieden – und die Konzession für ein Lokalradio an Roger Schawinski und dessen Partner Stefan Bühler vergeben. Gegen diesen Entscheid reichte die Südostschweiz Radio AG, die sich in den Händen der einflussreichen Bündner Verlegerfamilie Lebrument befindet, Beschwerde ein.

Und nun folgte diese Instanz dem Argumentativ der Bündner Dynastie – und zieht den Zürcher Medienmachern den Stecker, lange bevor die erste Sendung ausgestrahlt ist.

Die Richter sind sich einig, dass die Radio Alpin Grischa AG gemäss dem Konzessionsgesuch das «Mindestverhältnis der ausgebildeten zu den auszubildenden Programmschaffenden» nicht erfüllen würde. Konkret wird in der Musterkonzession ein Verhältnis von mindestens drei zu eins verlangt.

Schawinski reagiert auf Urteil und Begründung verständnislos. Er spricht von einem «grotesken und kafkaesken Entscheid». Faktisch gehe es um eine einzige Praktikantenstelle zu viel. Letztlich werde so das Monopol einer einheimischen Firma und Familie in einem ganzen Landesteil auf höchst fragwürdige Weise gestützt. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht überhaupt in diese Causa einschalte, sei auch ein Affront für das Bundesamt für Kommunikation, das ihm die Konzession zugesprochen habe, so Schawinski.

Dabei habe er schriftlich zugesichert, die marginalen Kritikpunkte zu korrigieren. Nun aber sei dies für ihn wie ein Schlag ins Gesicht. Schliesslich habe er schon beträchtliche Investitionen in sein Projekt getätigt.

Besonders bitter für den Radio-1-Besitzer: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.