Der Krieg in der Ukraine hĂ€tte praktisch noch in letzter Minute verhindert werden können – und mit ihm die Gefahr eines atomaren Weltkrieges, den westliche Politiker mit hysterischem Kriegsgekreisch derzeit entweder mutwillig oder gedankenlos herbeireden.

Das belegen Dokumente, die jederzeit auf der Website des russischen Aussenministeriums abrufbar sind. (Solange diese Informationsquelle von den Verteidigern der Meinungsfreiheit in BrĂŒssel nicht auch gesperrt wird.)

Demnach legte Russland Vertretern der Vereinigten Staaten und der Nato bei einem Treffen am 15. Dezember 2021 in Moskau zwei Papiere vor: Den Entwurf eines Vertrages zwischen den USA und Russland ĂŒber gegenseitige Sicherheitsgarantien und eine entsprechende Übereinkunft zwischen der Russischen Föderation und dem Nordatlantikpakt.

Viele der russischen VorschlĂ€ge wĂ€ren fĂŒr die westliche Seite schwer zu verdauen gewesen – etwa der Abzug aller Atomwaffen aus Europa und amerikanischer Truppen aus den neuen Nato-Staaten. Ebenso wĂ€re der Verzicht auf jede Erweiterung der Nato auf Widerstand gestossen. Russland wollte ebenfalls jegliche militĂ€rische AktivitĂ€t auf dem Territorium der Ukraine, anderer osteuropĂ€ischer Staaten oder im Kaukasus verbieten.

Generell wollte Moskau regelmĂ€ssige Kommunikation und Absprachen beider Seiten festschreiben – sei es ĂŒber ein rotes Telefon, sei es ĂŒber das Instrument des Nato-Russland-Rates. GrundsĂ€tzlich heisst es in dem Vertragsentwurf: «Die Parteien bekrĂ€ftigen erneut, dass sie einander nicht als Gegner betrachten.» Welch ein Unterschied zu der heutigen Kriegsrhetorik.

Im Kreml war man nicht so weltfremd, anzunehmen, dass die USA und ihre VerbĂŒndeten den russischen Vertragsentwurf eins zu eins ĂŒbernehmen wĂŒrden. In einer Moskauer PresseerklĂ€rung hiess es daher explizit, man hoffe, dass Washington die Vorlage als eine «Ausgangsbasis» fĂŒr «ernsthafte GesprĂ€che 
 in naher Zukunft» betrachten wĂŒrde. Die Sache sei von «kritischer Bedeutung fĂŒr den Erhalt von Frieden und StabilitĂ€t».

Die USA und die Nato wiesen das GesprĂ€chsangebot und den Vertragsentwurf damals zurĂŒck, offenbar ohne nĂ€here PrĂŒfung. Stattdessen wurde auf der MĂŒnchner Sicherheitskonferenz Anfang 2022 die Rhetorik noch verschĂ€rft, nicht zuletzt durch den ukrainischen StaatsprĂ€sidenten Wolodymyr Selenskyj, der eine atomare Bewaffnung seines Landes verlangte.

Am 24. Februar 2022 marschierten russische Truppen in der Ukraine ein.

Wir dokumentieren die original englische Fassung des russischen Aussenministeriums sowie die deutsche Übersetzung im Wortlaut.

 

Abkommen ĂŒber Massnahmen zur GewĂ€hrleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedsstaaten der Nato

Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Organisation des Nordatlantikvertrags (Nato), im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, bekrÀftigen ihr Bestreben, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige VerstÀndnis zu vertiefen,

in der Erkenntnis, dass eine wirksame Reaktion auf die aktuellen Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen erfordert,

entschlossen, gefÀhrliche militÀrische AktivitÀten zu verhindern und damit die Möglichkeit von ZwischenfÀllen zwischen ihren StreitkrÀften zu verringern,

mit der Feststellung, dass die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militÀrische StabilitÀt und Vorhersehbarkeit erfordern,

und unter BekrĂ€ftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und GrundsĂ€tzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz von Helsinki 1975 ĂŒber die Zusammenarbeit in Europa, die GrĂŒndungsakte ĂŒber die gegenseitigen Beziehungen, die Zusammenarbeit und die Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Nato von 1997, der Verhaltenskodex zu politisch-militĂ€rischen Aspekten der Sicherheit von 1994, die EuropĂ€ische Sicherheitscharta von 1999 und die 2002 von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation und der Nato-Mitgliedstaaten unterzeichnete ErklĂ€rung von Rom «Beziehungen: eine neue QualitĂ€t», sind wie folgt ĂŒbereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien lassen sich in ihren Beziehungen von den GrundsĂ€tzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie stĂ€rken ihre Sicherheit nicht durch internationale Organisationen, MilitĂ€rbĂŒndnisse oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit der anderen Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien regeln alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln und verzichten im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen auf die Anwendung oder Androhung von Gewalt.

Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung fĂŒr die nationale Sicherheit der anderen Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten.

Die Vertragsparteien ĂŒben bei der militĂ€rischen Planung und DurchfĂŒhrung von Übungen ZurĂŒckhaltung, um die Risiken möglicher gefĂ€hrlicher Situationen im Einklang mit dem Völkerrecht zu verringern, einschliesslich der in zwischenstaatlichen ÜbereinkĂŒnften ĂŒber die VerhĂŒtung von ZwischenfĂ€llen auf See ausserhalb der HoheitsgewĂ€sser und in zwischenstaatlichen ÜbereinkĂŒnften ĂŒber die VerhĂŒtung gefĂ€hrlicher militĂ€rischer AktivitĂ€ten festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen der dringenden bilateralen oder multilateralen Konsultationen, einschliesslich des Rates.

Die Vertragsparteien tauschen regelmĂ€ssig und freiwillig Bewertungen der aktuellen Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, informieren sich gegenseitig ĂŒber Manöver und die wichtigsten Bestimmungen ihrer MilitĂ€rdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente fĂŒr vertrauensbildende Massnahmen werden genutzt, um die Transparenz und Vorhersehbarkeit der militĂ€rischen AktivitĂ€ten zu gewĂ€hrleisten.

Zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Vertragsparteien werden Telefon-Hotlines eingerichtet.

Artikel 3

Die Parteien bekrÀftigen, dass sie sich nicht als Gegner betrachten.

Die Vertragsparteien pflegen den Dialog und die Interaktion im Hinblick auf die Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von ZwischenfĂ€llen auf und ĂŒber der Hohen See (hauptsĂ€chlich in der Ostsee und im Schwarzen Meer).

Artikel 4

Die Russische Föderation und alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation waren, sollen zusÀtzlich zu den am 27. Mai 1997 in diesem Gebiet stationierten StreitkrÀften aller Vertragsparteien keine militÀrischen KrÀfte und Waffen in das Hoheitsgebiet jedes anderen Staates in Europa verlegen; solche Verlegungen können in AusnahmefÀllen erfolgen, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien stationieren keine landgestĂŒtzten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Gebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.

Artikel 6

Alle Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation verpflichten sich, von jeder weiteren Erweiterung der Nato abzusehen, einschliesslich der Ukraine und anderer Staaten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, fĂŒhren keine militĂ€rischen AktivitĂ€ten im Hoheitsgebiet der Ukraine sowie in anderen Staaten in Osteuropa, im SĂŒdkaukasus und in Zentralasien durch.

Um ZwischenfĂ€lle auszuschliessen, werden die Russische Föderation und die Parteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, Übungen oder andere militĂ€rische AktivitĂ€ten oberhalb der Brigadeebene in einer Zone von vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie der russischen Staaten, die mit ihr in einem MilitĂ€rbĂŒndnis stehen, sowie der Parteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, durchfĂŒhren.

Artikel 8

Dieses Abkommen berĂŒhrt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen fĂŒr die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft, mit denen mehr als die HĂ€lfte der Unterzeichnerstaaten ihre Zustimmung ausdrĂŒckt, durch das Abkommen gebunden zu sein. FĂŒr einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem spĂ€teren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen mit seiner Hinterlegung in Kraft.

Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Mitteilung von diesem Abkommen zurĂŒcktreten. Das Abkommen endet mit dem Eingang einer solchen Mitteilung beim Verwahrer.

Dieses Abkommen ist in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung von ... hinterlegt.

Geschehen zu [der Stadt ...] am [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].

 

Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation ĂŒber Sicherheitsgarantien

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Russische Föderation, nachstehend die «Parteien» genannt,

geleitet von den GrundsĂ€tzen der Charta der Vereinten Nationen, der ErklĂ€rung von 1970 ĂŒber die GrundsĂ€tze des Völkerrechts betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz ĂŒber Sicherheit und Zusammenarbeit von Helsinki von 1975 sowie von den Bestimmungen der ErklĂ€rung von Manila von 1982 ĂŒber die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, der EuropĂ€ischen Sicherheitscharta von 1999 und der Vereinbarung zwischen der Organisation des Nordatlantikvertrags und der Russischen Föderation ĂŒber gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit,

unter Hinweis auf die UnzulÀssigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen und GrundsÀtzen der Charta der Vereinten Nationen und den internationalen Beziehungen im Allgemeinen unvereinbar ist,

in UnterstĂŒtzung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung fĂŒr die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trĂ€gt,

in der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um wirksam auf die modernen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und voneinander abhÀngigen Welt zu reagieren,

in der ErwĂ€gung, dass der Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten strikt eingehalten werden muss, einschliesslich des Verzichts auf die UnterstĂŒtzung von Organisationen, Gruppen oder einzelnen Personen, die zu einem verfassungswidrigen Machtwechsel aufrufen, sowie alle Aktionen, die auf eine Änderung der politischen oder sozialen VerhĂ€ltnisse der Vertragsparteien abzielen,

in Anbetracht der Notwendigkeit, zusÀtzliche wirksame und schnell einsetzbare Kooperationsmechanismen zu schaffen oder die bestehenden zu verbessern, um Streitigkeiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -belange des anderen sowie der Reaktionen auf Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen beizulegen,

in dem Bestreben, jede militĂ€rische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, und in dem Bewusstsein, dass ein direkter militĂ€rischer Zusammenstoss zwischen den Vertragsparteien mit Atomwaffen weitreichende Folgen haben wĂŒrde,

unter BekrĂ€ftigung der Tatsache, dass ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals gefĂŒhrt werden darf, und in der Erkenntnis, dass alle Anstrengungen unternommen werden mĂŒssen, um die Gefahr eines solchen Krieges zwischen Staaten, die ĂŒber Atomwaffen verfĂŒgen, zu verhindern,

in BekrĂ€ftigung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ĂŒber die Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs vom 30. September 1971, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken ĂŒber die VerhĂŒtung von ZwischenfĂ€llen auf und ĂŒber hoher See vom 25. Mai 1972, das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ĂŒber die Einrichtung von Zentren zur Verringerung nuklearer Risiken vom 15. September 1987 sowie das Abkommen zwischen Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ĂŒber die VerhĂŒtung gefĂ€hrlicher militĂ€rischer AktivitĂ€ten vom 12. Juni 1989,

sind wie folgt ĂŒbereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der GrundsĂ€tze der unteilbaren, gleichen und ungeschmĂ€lerten Sicherheit zusammen und fĂŒhren zu diesem Zweck keine Massnahmen durch und beteiligen sich nicht an AktivitĂ€ten, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeintrĂ€chtigen, noch unterstĂŒtzen sie diese;

fĂŒhren keine Sicherheitsmassnahmen durch, die von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation beschlossen wurden und die die zentralen Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei beeintrĂ€chtigen könnten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass alle internationalen Organisationen, MilitĂ€rbĂŒndnisse und Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen GrundsĂ€tze ĂŒbernehmen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien nutzen die Hoheitsgebiete anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder DurchfĂŒhrung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder andere Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei.

Artikel 4

Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Ausdehnung der Nordatlantikvertrags-Organisation nach Osten zu verhindern und den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Beitritt zu verweigern.

Die Vereinigten Staaten von Amerika errichten keine MilitĂ€rstĂŒtzpunkte im Hoheitsgebiet der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die nicht Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, ihre Infrastruktur fĂŒr militĂ€rische AktivitĂ€ten nutzen oder eine bilaterale militĂ€rische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.

Artikel 5

Die Vertragsparteien verzichten auf die Stationierung ihrer StreitkrĂ€fte und RĂŒstungsgĂŒter, auch im Rahmen internationaler Organisationen und Koalitionen, in den Gebieten, in denen eine solche Stationierung von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden werden könnte, mit Ausnahme der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien unterlassen es, schwere Bomber mit nuklearer oder nichtnuklearer Bewaffnung zu fliegen oder Überwasserkriegsschiffe auch im Rahmen internationaler Organisationen, MilitĂ€rbĂŒndnisse oder Koalitionen in den Gebieten ausserhalb des nationalen Luftraums und der nationalen HoheitsgewĂ€sser einzusetzen, um Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei anzugreifen.

Die Vertragsparteien halten den Dialog aufrecht und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefĂ€hrlicher militĂ€rischer AktivitĂ€ten auf und ĂŒber der Hohen See, der maximalen AnnĂ€herungsentfernung zwischen Kriegsschiffen und Flugzeugen, zu verbessern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestĂŒtzten Mittelstreckenraketen und Kurzstreckenraketen ausserhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete zu stationieren, von denen aus solche Waffen Ziele im nationalen Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien verzichten auf die Stationierung von Kernwaffen ausserhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits ausserhalb ihres Hoheitsgebiets stationiert sind, in ihr nationales Hoheitsgebiet zurĂŒck. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen fĂŒr die Stationierung von Kernwaffen in ihren nationalen Hoheitsgebieten.

Die Vertragsparteien bilden kein militĂ€risches und ziviles Personal aus NichtkernwaffenlĂ€ndern fĂŒr den Einsatz von Kernwaffen aus. Die Vertragsparteien fĂŒhren keine Manöver durch, die Szenarien beinhalten, die den Einsatz von Kernwaffen einschliessen.

Artikel 8

Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation ĂŒber den Abschluss der innerstaatlichen Verhandlungen der Vertragsparteien ĂŒber sein Inkrafttreten eingeht.

Erstellt in zwei Originalen, jeweils in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind.

FĂŒr die Vereinigten Staaten

von Amerika FĂŒr die Russische Föderation