Juristische Ohrfeige für den Thüringer Verfassungsschutz. Das Verwaltungsgericht Gera hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Widerruf der Waffenerlaubnis für ein Mitglied der Thüringer AfD rechtswidrig war. Das berichtete die Wochenzeitung Junge Freiheit unter Berufung auf den Urteilstext. Der Entschluss lese sich wie eine Abrechnung mit dem Amt und seinem umstrittenen Präsidenten Stephan Kramer.

Dem Kläger war vom thüringischen Innenministerium ein Waffenschein mit der Begründung entzogen worden, dass er Mitglied der AfD sei. Da der Inlandsgeheimdienst den Landesverband der Partei als «erwiesen rechtsextremistisch» einschätze, gebe es begründete «Zweifel hinsichtlich einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit».

Einer Klage des Mannes gab das Verwaltungsgericht Gera nun recht. Das Innenministerium hatte sich auf den Landesverfassungsschutzbericht und einen internen Vermerk berufen. Beide Schriftstücke liefern laut Gericht «weder für sich noch bei zusammenfassender Würdigung den dafür erforderlichen Grad an Erkenntnisgewissheit». Gemeint ist die fehlende Gewissheit, dass es sich bei der Thüringer AfD und dem Kläger um erwiesene Rechtsextremisten handelt.

Dazu bedürfe es «der Absicherung durch eine eingehende und ausführliche Analyse der entsprechenden programmatischen Aussagen der Partei sowie der Aussagen einer ausreichenden Vielzahl von Funktionären, Mitgliedern oder sonstiger Personen, die der Partei zugerechnet werden können und aus denen eine systematische Verletzung und Missachtung der im Thüringer Verfassungsschutzgesetz genannten Verfassungsgrundsätze folgt».

Mit anderen Worten: Der Verfassungsschutz konnte nicht nachweisen, dass der ganze Landesverband und alle Mitglieder Verfassungsfeinde seien. Das Amt habe sich nicht die Mühe gemacht, zu prüfen, ob es vielleicht auch noch andere Strömungen im Landesverband gebe.

Eine besondere Rolle räumt das Gericht in seiner Entscheidung auch dem Sonneberger AfD-Landrat Robert Sesselmann ein. Dass er nach einer Prüfung seiner Verfassungstreue sein Amt weiter ausführen darf, spreche eindeutig gegen die Annahme, «es existiere in diesem Landesverband nur eine einzige, alle anderen dominierende politische Grundausrichtung».