Vergangene Woche war ich pleite oder, wie man früher in der Mundart sagte, stier. Das heisst, die genaue Beschreibung wäre cash poor oder arm an flüssigen Mitteln. Ich liess nämlich mein Bargeld in der Ferienwohnung liegen (sowie meine Bank ...
Dies ist ein ABO-Artikel
Jetzt für EUR 5.- im ersten Monat abonnieren
Nur für Neukunden, danach EUR 17.-/Monat und jederzeit kündbar.
Oder einfach einloggen…
Wenn Sie als Nicht-Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können 5 Abo-Artikel gratis lesen.
Wenn Sie als Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können sämtliche Artikel lesen.
Die Annahmepflicht für Bargeld gibt es schon, Herr van Huisseling.
Bundesgesetz über Währung und Zahlungsmittel (WZG),
1. Abschnitt, Art. 3 Annahmepflicht;
1 Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.
2 Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.