Erdöl ist heute der primäre Energieträger im Verkehrssektor. Verbrennungsmotoren werden mit fossilen Energieträgern wie Benzin und Diesel betrieben. Aus Biomasse synthetisierte umweltneutrale Kraftstoffe sind nur in kleinen Mengen verfügbar. Auch Biogas und grüner Wasserstoff können als saubere Energieträger dienen. Voraussichtlich werden einige Verbrenner auch in Zukunft damit fahren. Die meisten Strassenfahrzeuge werden jedoch mit Elektromotoren bestückt sein, die den Strom aus mitgeführten Batterien oder Brennstoffzellen beziehen.

 

Schaffung von einheitlichen Regeln

Das Zeitalter des Verbrenners geht zur Neige. Damit endet auch die auf den Hubraum und andere technische Merkmale bezogene Besteuerung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. In der Schweiz gehen alle Kantone unterschiedliche Wege. Die kantonale Motorfahrzeugsteuer richtet sich in elf Kantonen nach Hubraum oder Steuer-PS, in sieben nach dem Gesamtgewicht, in zwei nach der Motorleistung, in drei nach Leistung und Gesamtgewicht, in einem nach Hubraum und Gesamtgewicht, in einem nach Leergewicht und CO2-Emission und in einem nur nach den CO2-Emissionen. Die Verkehrswende bietet Anlass für die Schaffung einheitlicher Regeln für die gesamte Eidgenossenschaft. Die administrative Kostenerfassung sollte für alle Fahrzeugen und Antriebsarten anwendbar sein.

In Zukunft fahren Strassenfahrzeuge mit elektrischen Motoren (Batterie und Brennstoffzelle), mit hybriden Antrieben (elektrisch kombiniert mit Biokraftstoffmotoren) oder mit Verbrennungsmotoren für Biosprit oder Biogas. Merkmale des Verbrennungsmotors können nicht länger als administratives Gerüst für Steuern und Abgaben dienen. Besser wäre es, eine Art Vermögenssteuer auf den aktuellen Wert des Fahrzeugs zu erheben, so wie es zum Beispiel in Kalifornien geschieht. Auch muss ein Weg für den gleitenden Übergang von Verbrennern zu Stromern gefunden werden. Der notwendige Wandel könnte wie folgt erfolgen:

Die wesentlichen Elemente der administrativen Fahrzeugkosten bleiben erhalten. Registration des Fahrzeugs, Unterhalt von Strassen und Umweltbelastungen gehen weiterhin zu Lasten des Fahrzeughalters. Die folgenden vier Punkte sind bei der Gestaltung der Verkehrswende zu beachten:

1. Fahrzeugregistrierung. Nummernschilder dienen der Fahrzeugidentifikation im Verkehr, bei Unfällen, Verkäufen oder für Versicherungen. Sie verbinden den Namen des Fahrzeughalters mit dem Fahrzeug. Jedes Nummernschild, gleich, ob es an einem PKW, Lastwagen, Bus, Motorrad, Anhänger, Traktor oder Bagger montiert ist, sollte deshalb mit der gleichen jährlichen Verwaltungsgebühr belastet werden. Diese wird für alle Fahrzeuge erhoben, denn für jedes Schild entstehen unabhängig von Alter, Einsatz oder Antriebsart des Fahrzeugs gleiche Kosten. Die jährliche Gebühr deckt den Verwaltungsaufwand. Ein Betrag von hundert Franken pro Jahr wäre vertretbar.

2. Steuer auf dem aktuellen Fahrzeugwert. Fahrzeuge sind Teil des Vermögens. Deshalb sollte neben Grundbesitz und anderem Eigentum auch der aktuelle Wert von Fahrzeugen mit einer Art Vermögensteuer belastet werden. Der Wert eines Fahrzeugs wird bei der Erstzulassung erfasst und dann über einen gewissen Zeitraum (Vorschlag: zehn Jahre) abgeschrieben. Jeweils am Jahrestag der Erstzulassung wird für den aktuellen Restwert eine Wertsteuer (Vorschlag: 1 Prozent) erhoben. Bei Besitzerwechsel wird die Abschreibung weitergeführt. Nach zehn Jahren ist das Fahrzeug abgeschrieben. Die Wertbesteuerung wird beendet, aber die Jahresgebühr für die Fahrzeugregistrierung wird weiter erhoben.

3. Gebühr für die Benutzung öffentlicher Strassen. Die Benutzung öffentlicher Strassen wird über den Energieverbrauch abgerechnet. Die Abnutzung der Strassen steigt mit den gefahrenen Kilometern und dem Gewicht des Fahrzeugs. Der Energiebedarf für den Antrieb von Fahrzeugen, der ebenfalls mit Fahrleistung und Gewicht steigt, ist also ein gutes Mass für die Abnutzung der öffentlichen Verkehrswege, denn viele Kilometer eines schweren Fahrzeugs beanspruchen die Strassen mehr als kürzere Strecken mit einem leichteren Fahrzeug. Solange Verbrenner noch auf der Strasse sind, werden die Gebühren für die Strassenbenutzung beim Tanken zusammen mit den Kraftstoffkosten erhoben. Für Stromer ist der geladene Strom bereits steuerlich belastet. Ein Teil der Stromsteuer müsste in die Strassenbaukasse abgezweigt werden. Alle ausschliesslich auf privaten Grundstücken, in Land- oder Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau oder Bauwirtschaft benutzen Traktoren oder Baufahrzeuge sind von dieser Strassenbenutzungsabgabe zu befreien.

4. Kohlenstoffabgabe auf fossile Kraftstoffe. Fossile Kraftstoffe werden mit einer Kohlenstoffabgabe belastet, die zweckgebunden für die Finanzierung der durch den Klimawandel verursachten Schäden verwendet wird. Die Abgabe wird auf den Kohlenstoff erhoben, der mit den fossilen Energieträgern in Umlauf gebracht wird, und nicht auf das bei der Verbrennung entstehende und mengenmässig schwer zu erfassende CO2. Der mit Biogas und Biosprit getankte, klimaneutrale pflanzliche Kohlenstoff ist von dieser Kohlenstoffabgabe befreit. Auch für Stromer, gleich, ob mit Batterie oder H2-Brennstoffzelle ausgestattet, wird keine CO2-Abgabe erhoben.

 

Gleitende Verkehrswende

Diese vier Kostenblöcke regeln die Abgaben für alle Antriebsarten. Der Übergang von Verbrennungsmotoren zu nachhaltigen Antrieben kann nach diesem Schema fliessend gestaltet werden. Die Kohlenstoffabgabe auf fossile Kraftstoffe endet mit dem Ende von Benzin und Diesel. Mit sinkendem Anteil von Kohlestrom sinkt auch die indirekte CO2-Belastung durch Elektrofahrzeuge. Das vorgestellte Schema schafft einen gleitenden Übergang von der heutigen komplexen Besteuerung von Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotor zur Wertbesteuerung von klimaneutralen Fahrzeugen.

Der administrative Wechsel von Verbrennern zu Stromern dürfte problemlos machbar sein. Für bereits gemeldete Verbrenner bleibt das alte System der Besteuerung bis zur Stilllegung des Fahrzeugs erhalten. Neu zugelassene Verbrenner für umweltneutrale Kraftstoffe werden jedoch nach der neuen Regel behandelt. Die Verkehrswende kann also gleitend gestaltet werden. Für alle vor dem Inkrafttreten einer Wertbesteuerung gemeldeten Fahrzeuge bleiben die kantonalen Unterschiede bestehen.

 

Ulf Bossel ist ein deutsch-schweizerischer Maschinenbauingenieur, Unternehmer und Buchautor mit Industrieerfahrung unter anderem in Brennstoffzellentechnik.