Der Rechtsstreit der UBS gegen Frankreichs Behörden ist auf dritter und höchster Stufe nicht zu Ende gegangen. Am Mittwoch hat der Kassationsgerichtshof, das oberste französische Gericht, mit seinem Entscheid einen Teil des vorinstanzlichen Urteils des Berufungsgerichts von 2021 bestätigt, einen Teil hingegen aufgehoben.

Aufgehoben wurde der Geldteil, nämlich die befohlene staatliche Aneignung von 1 Milliarde Euro, die Busse von 3,75 Millionen und der zivilrechtliche Schadenersatz an den französischen Staat von 800 Millionen Euro. Die erste Instanz hatte 2019 die Busse gar auf aufsehenerregende 3,7 Milliarden Euro angesetzt.

Bestätigt hat jetzt das oberste Gericht indessen die bisherigen Anschuldigungen: rechtswidrige Kundenanwerbung und qualifizierte Geldwäscherei von Erträgen aus Steuerbetrug in der Zeit von 2004 bis 2012.

Der Streitfall geht nun zurück ans Berufungsgericht, wo der Geldteil neu behandelt werden soll. Es kann sein, dass dieser weiter reduziert wird. Das wäre ein Erfolg für die UBS und auch eine Belohnung dafür, dass sie seinerzeit den Kampf gegen Frankreichs Justiz aufgenommen hat.

Sündenmässig, mit Blick auf die Anschuldigungen, ist die Bank aber unterlegen. Frankreich beharrt auf den früher erhobenen Vorwürfen, die UBS habe widerrechtlich Geld von Kunden aus Frankreich angezogen.

Die UBS wiederholt nun ihre seit Beginn erhobenen Einwände: Sie habe in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften gehandelt, es habe zudem das Zinsbesteuerungsabkommen gegeben, und konkrete Beweise für die behaupteten Tatsachen fehlten.

Vor allem in erster Instanz hatte die Justiz Berechnungen von Deliktsummen und Vorwürfe präsentiert, die bei Juristen Fragen nach der Rechtsstaatlichkeit Frankreichs aufbrachten.

Weggewischt ist das mit dem jüngsten Urteil nicht. Die UBS-Führung hat die Unbill für sich jedoch insofern entschärft, als sie die Angelegenheit nun «Altlast» nennt.