Dieser Text erschien zuerst auf der Online-Plattform Globalbridge.
Artikel 51 lautet: (1)
«Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat. Massnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Massnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.» (2)
Notwehr und Nothilfe nach Artikel 51 der Uno-Charta
Der Artikel gewährt also im Falle eines bewaffneten Angriffs ein Recht zur Selbstverteidigung in Form von Notwehr und Nothilfe. Auf Nothilfe (kollektive Selbstverteidigung) berief sich Russland 2022 nach einer Grossoffensive gegen Donezk und Luhansk beim Einmarsch in die Ukraine, die aufgerüstet wurde, um gegen die beiden Volksrepubliken sowie gegen die nach einem Referendum zur Russischen Föderation gehörende Krim militärisch vorzugehen. Der Uno-Sicherheitsrat wurde dementsprechend informiert, wie es Artikel 51 der Charta verlangt. (3)
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