Jetzt ist es amtlich: Der Freistaat Bayern verhängte – anders als andere deutsche Bundesländer – im März 2020 knallharte Ausgangssperren im Kampf gegen Corona – zu Unrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht Leipzig nun entschied.

Die Massnahme war «unverhältnismässig». Eine mildere Regelung – wie etwa Kontaktbeschränkungen – wären auch in Betracht gekommen. Sie hätten «die Adressaten weniger belastet», befand das Gericht.

Damit wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Freistaats gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück. Das Gericht hatte die Ausgangssperre in der Vorinstanz für unwirksam erklärt.

Die Vorsitzende Richterin statuiert, dass das Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, «ein schwerer Eingriff in die Grundrechte» war. Die bayrische Regel wollte, dass nur aus «triftigen Gründen» der Weg ins Freie gestattet sei – wie berufliche Gründe, Arztbesuche, Einkaufen für den täglichen Bedarf sowie Sport und Bewegung an der frischen Luft (allein oder mit Angehörigen des Haushaltes).

Die «triftigen Gründe» seien derart eng gefasst gewesen, dass die Ausgangs-Beschränkung im Ergebnis unverhältnismässig gewesen sei, urteilte das bayerische Verwaltungsgericht wie nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Grund: Das Erfordernis, damit die Übertragung des Virus einzuschränken, sei auf Grundlage der Argumente der Staatsregierung nicht zu erkennen gewesen.